Doppelte Materialität
Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen auf den Klimawandel.
Comply-or-explain
Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung nicht vor, so muss es nachweisen, dass es die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange im Bereich der Klimabelange auf andere Weise erfüllt oder klar und begründet erläutern, wenn es kein Konzept verfolgt («comply-or-explain»). Diese Erleichterung wird mit der Annäherung des OR964a ff. an die EU CSRD wegfallen, weshalb wir empfehlen, schon jetzt ein Konzept zu verfolgen.
Berichterstattung
Die Berichterstattung stützt sich auf die Berichte «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» (Juni 2017) und «Implementing the Recommendations of the TCFD» (Oktober 2021). Sie erfolgt zu vier Themen: (i) Governance, (ii) Strategie, (iii) Risikomanagment und (iv) Kennzahlen und Ziele.
Berücksichtigt werden (i) sektorübergreifende Orientierungshilfen, (ii) sektorenspezifische Orientierungshilfen, sowie (iii) die Umsetzungshilfe «Guidance on Metrics, Targets and Transition Plans».
Die Strategie muss einen Transitionsplan umfassen, der mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar ist. Das Schweizer Klima- und Innovationsgesetz (KIG) sieht vor, dass die Schweiz bis zum Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen erreicht. Zudem wurden Zwischenziele und Referenzwerte für verschiedene Industriesektoren festgelegt.
Im Bericht sind ferner sind quantitative Angaben zu machen und die wesentlichen Annahmen, Methoden und Standards darzustellen. Der Abschnitt Kennzahlen und Ziele verlangt (i) quantitative CO2-Ziele und ggfs. Ziele weiterer Treibhausgase; (ii) die Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen; und (iii) Angaben in qualitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung erfolgt als Teil des nichtfinanziellen Berichts in je (i) einem für Mensch lesbaren und (ii) einem für Maschinen lesbaren Format. Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen.
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