HINTERGRUND
Zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) gelten die Vorschriften der NFRS zunächst nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie für grosse Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Diese Unternehmen müssen eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht abgeben, die Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfasst. Zusätzlich sind Angaben zu Due-Diligence-Prozessen entlang der Lieferkette vorzunehmen, um negative Auswirkungen zu erkennen und abzuwenden. Die Erklärung umfasst eine klare Struktur: (i) das Geschäftsmodell, (ii) die Konzepte und Prozesse in Bezug auf die genannten Belange, (iii) die Ergebnisse dieser Konzepte, (iv) wesentliche Risiken sowie (v) zentrale nichtfinanzielle Leistungsindikatoren.
Die drei Themen Umwelt, soziale Verantwortung und Menschenrechte werden umfassend abgedeckt.
Für Umweltbelange sind die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesundheit, die Nutzung erneuerbarer Energien, Treibhausgasemissionen und Wasserverbrauch relevant.
Zu sozialen und arbeitsrechtlichen Themen gehören Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Dialog mit Arbeitnehmern und lokalen Gemeinschaften, sowie Gesundheits- und Arbeitsschutz.
In Bezug auf Menschenrechte und Korruptionsprävention fordert die NFRD Massnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Falls Unternehmen in einem Bereich kein Konzept verfolgen, müssen sie dies begründen («comply-or-explain»). Die NFRD empfiehlt die Nutzung global anerkannter Standards wie EMAS, den UN Global Compact, die OECD-Leitlinien, ISO 26000 oder die GRI-Standards, um die Vergleichbarkeit und Konsistenz zu fördern.
Anstelle einer umfangreichen Prüfung sieht die NFRD lediglich vor, dass ein Abschlussprüfer bestätigt, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde oder nicht.
LEITLINIEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG
In Ergänzung an die NFRD hat die EU 2017 Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht. Ziel ist, Unternehmen zu helfen, hochwertige, relevante, zweckdienliche und besser vergleichbare nichtfinanzielle (umweltbezogene, soziale und die Unternehmensführung betreffende) Informationen offenzulegen.
Diese Leitlinien beinhalten sechs Grundsätze:
1 Offenlegung wesentlicher Informationen – Unternehmen sollen Informationen veröffentlichen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufes, seiner Lage und seiner Auswirkungen relevant sind. Darunter fallen insbesondere Angaben zum Geschäftsmodell, zur Strategie und den wesentlichen Risiken. Sektorspezifische Aspekte (Peer-Analyse) sind zu berücksichtigen. Hier können bspw. die sektorenspezifische Referenzdokumente der EMAS herangezogen werden. Zusätzlich sind die Interessen und Erwartungen relevanter Interessenträger einzubeziehen. Es gilt, den Kontakt zu diesen Gruppen zu pflegen und sich um ein Verständnis von deren Interessen und Anliegen zu bemühen. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit spielen ausserdem die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten eine Rolle. Hier sind die Schwere und Häufigkeit der Auswirkungen der Produkte und Dienstleistungen (einschliesslich der Lieferkette) zu berücksichtigen. Daneben können politische und regulatorische Einflussfaktoren eine Rolle spielen. Zudem können Unternehmen erläutern, welche Regelungen und Prozesse sie im Rahmen der Unternehmensführung zur Wesentlichkeitsprüfung nutzen. Die Wesentlichkeitsprüfungen sollten regelmässig überprüft werden, insbesondere wenn sich Rahmenbedingungen oder Geschäftsmodelle ändern.
2 Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich – Die Berichterstattung soll sowohl positive als auch negative Aspekte gleichermassen berücksichtigen und ausgewogen/ neutral darstellen. Die Adressaten sollen nicht irregeführt werden, indem z.B. wesentliche Informationen ausgelassen oder unwesentliche Informationen genannt werden. Tatsachen und Meinungen oder Interpretation werden getrennt. Für die Fakten stehen robuste Nachweise zur Verfügung, basierend auf einem zuverlässigen IKS und Berichtswesen. Es wird eine klare Sprache verwendet mit einheitlichen Formulierungen. Zudem wird der Zusammenhang zwischen Strategie, finanziellen Informationen und nichtfinanziellen Informationen erläutert. Wichtige Interna wie Messverfahren, Annahmen oder Quellen sollten angegeben werden. Grundsätzlich sollen quantitative Angaben nicht allein dastehen, sondern um qualitative Angaben (Kontext) und visuelle Darstellungen ergänzt werden, um Informationen wirksam und transparent zu vermitteln. Es empfiehlt sich neben der Offenlegung in Landessprache auch eine Veröffentlichung in üblicher Verkehrssprache, z.B. Englisch.
3 Umfassend, aber prägnant – Die Berichterstattung soll mindestens zu den drei Kernthemen (i) Umwelt-, Sozial- und Arbeitgeberbelange, (ii) Achtung der Menschenrechte, und (iii) Bekämpfung von Korruption und Bestechung erfolgen. Sie soll Möglichst kurz und prägnant sein und keine unwesentlichen Informationen enthalten. Allgemeine oder standardisierte Angaben werden ausgelassen. Es empfiehlt sich die Nutzung von Querverweisen und Wegweisern innerhalb des Geschäfts- bzw. Lageberichts.
4 Strategische- und Zukunftsorientierung – Die Berichterstattung gibt Aufschluss über das Geschäftsmodell eines Unternehmens, seine Strategie und deren Umsetzung. Es erläutert kurz-, mittel- und langfristige Folgen. Sensible Informationen sollten allgemein gehalten werden.
5 Ausrichtung auf die Interessenträger – Dem Informationsbedarf aller relevanter Interessenträger soll Rechnung getragen werden. Folgende Interessensträger können relevant sein: Investoren, Arbeiter, Verbraucher, Lieferanten, Kunden, lokale Gemeinschaften, Behörden, schutzbedürftige Gruppen, Sozialpartner, die Zivilgesellschaft.
6 Konsistenz und Kohärenz – Die nichtfinanzielle Erklärung soll in Übereinstimmung mit anderen Berichten des Unternehmens stehen. Dies hilft, eine einheitliche und schlüssige Darstellung der wesentlichen Informationen über die Zeit hinweg zu gewährleisten.
INHALT
Die Leitlinien der EU umfassen zudem konkrete Vorschläge in Bezug auf den Inhalt der Angaben.
1 Geschäftsmodell – Das Unternehmen beschreibt, wie es durch seine Produkte oder Dienstleistungen langfristig Wert schafft. Dies umfasst einen Überblick über die Unternehmensstruktur, die Prozesse, die Märkte, in denen es tätig ist, sowie die Ziele und strategischen Trends, die seine künftige Entwicklung beeinflussen könnten. Auch Leistungsindikatoren können bei der Erläuterung der Geschäftstätigkeit hilfreich sein. Änderungen im Geschäftsmodell sind zu erläutern.
2 Konzepte und Due-Diligence-Prozesse – In diesem Abschnitt erläutert das Unternehmen die wesentlichen Konzepte, die es in Bezug auf nichtfinanzielle Belange verfolgt. Konkret bedeutet dies, einen Überblick über Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie über die Due Diligence von Subunternehmen und in der Lieferkette zu machen. Auch wesentliche Änderungen an diesen Prozessen sind zu erläutern. Des Weiteren soll erläutert werden, wenn ein Unternehmen in Bezug auf bestimmte Fragestellungen kein Konzept verfolgt.
3 Ergebnisse – Die nichtfinanzielle Erklärung umfasst konkrete nichtfinanzielle Ergebnisse, die dem Leser helfen sollen, die Geschäftsergebnisse zu verstehen und zu überwachen. Diese Ergebnisse können Hinweise zu Stärken und Schwächen des Unternehmens liefern. Es soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen finanziellen und nichtfinanziellen KPIs geachtet werden und Zusammenhänge zwischen diesen erläutert werden.
4 Wesentliche Risiken und deren Handhabung – Unternehmen sind verpflichtet, wesentliche Risiken offenzulegen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sind und potenziell negative Auswirkungen haben könnten. Die nichtfinanzielle Erklärung soll die Identifikation, Bewertung und Handhabung dieser Risiken, einschliesslich der Prozesse zur Risikominderung offenlegen.
5 Wichtigste Leistungsindikatoren – Zudem sind die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren offenzulegen, die für das Verständnis der Geschäftstätigkeit relevant sind. Diese KPIs sollten mit der internen Berichterstattung für Management- und Risikobewertungszwecke vereinbar sein. Ausserdem sollten Kennzahlen genannt werden, die allgemein für die Branche des Unternehmens oder einem bestimmten Themenbereich relevant sind. Die KPIs sollen konsistent und vergleichbar sein, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Im Leitfaden werden konkrete Vorschläge für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren für die verschiedenen Themenbereiche gemacht.
ZUSAMMENFASSUNG
Die NFRD spielt bei der nichtfinanziellen Berichterstattung eine wesentliche Rolle und ist die Basis für die Regelungen des OR964 in der Schweiz. Mit der CSRD wurden die Regelungen der NFRD in der EU verschärft und ihr Anwendungsbereich erweitert. Diese Verschärfung wird mit der Änderung des OR964 auch in der Schweiz umgesetzt.
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