Der Gesetzesentwurf sieht eine Erweiterung des Art. 325 des Strafgesetzbuches vor. Es wird bestraft, wer (i) vorsätzlich falsche Angaben in den Berichten über Nachhaltigkeitsaspekte nach OR964 macht, (ii) die Berichterstattung unterlässt, oder (iii) der gesetzlichen Pflicht zur Führung und Aufbewahrung des Berichts nicht nachkommt.
Da der Nachhaltigkeitsbericht der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan bedarf, sind hiervon insbesondere Verwaltungsräte betroffen. Die Geldstrafe kann bis zu 100'000 Franken betragen.

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