Das Obligationenrecht verpflichtet (i) juristische Personen wie die GmbH und AG und (ii) Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von über CHF500k zur Buchführung und Rechnungslegung.
Die Buchführung erfasst Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. Sie ist damit die Grundlage für die Rechnungslegung.
Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie erfolgt im Geschäftsbericht.
Der Geschäftsbericht umfasst die Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Er muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist von zwei Personen zu unterzeichnen: Dem Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person.
In der Verantwortung steht letztlich der Verwaltungsrat. Die Erstellung des Geschäftsberichtes – und bei kotierten Unternehmen auch des Vergütungsberichtes – ist eine von Gesetz aus unübertragbare und unentziehbare Aufgabe.
Adressaten des Geschäftsberichts sind die Aktionäre bzw. die Generalversammlung. Gläubigern muss nur Einsicht gewährt werden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Im Zweifel entscheidet das Gericht darüber.
Der Geschäftsbericht ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen. Die Rechnungslegung muss (i) klar und verständlich, (ii) vollständig und (iii) verlässlich sein und (iv) das Wesentliche enthalten. Sie muss (v) vollständig sein. Sie muss (vi) bei der Darstellung und Bewertung stets die gleichen Massstäbe verwenden und (vii) darf Aufwendungen und Erträge sowie Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnen. Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
Wenn das Unternehmen Anleihensobligationen ausstehend hat oder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat, sind die Jahresrechnung und Konzernrechnung mit den Revisionsberichten im Handelsamtsblatt zu veröffentlichen und jeder Person auf Nachweis Einsicht zu gewähren.
Grössere und börsenkotierte Unternehmen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen (i) zusätzliche Anhangangaben machen, (ii) eine Geldflussrechnung erstellen und (iii) einen Lagebericht verfassen. Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens/ Konzerns unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Er gibt Aufschluss über (i) die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, (ii) die Durchführung einer Risikobeurteilung, (iii) die Bestellungs- und Auftragslage, (iv) die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, (v) aussergewöhnliche Ereignisse und (vi) die Zukunftsaussichten. Der Lagebericht darf der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
Grössere und börsenkotierte Unternehmen müssen ausserdem einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, indem sie über nichtfinanzielle Aspekte berichten. Seit 2024 wurde diese Pflicht erweitert und umfasst zudem auch einen detaillierten Klimabericht. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt in den letzten Jahren einem regen Wandel. In den nächsten Jahren ist eine weitere Annäherung an die EU-Regulierung zu erwarten.
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