BESTIMMUNG DER ÖKOLOGISCHEN NACHHALTIGKEIT EINER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT
Die Taxonomie enthält spezifische Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist («taxonomiefähig»), um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.
Diese Kriterien werden entlang sechs verschiedener Umweltziele definiert: (i) Klimaschutz, (ii) Anpassung an den Klimawandel, (iii) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, (iv) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (v) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und (vi) Schutz der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird als nachhaltig bzw. taxonomiekonform eingestuft, wenn sie (i) mindestens eines der sechs Umweltziele fördert, (ii) keinem der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigt und (iii) Mindestschutzkriterien zu Menschen- und Arbeitsrechten einhält und (iv) technischen Bewertungskriterien entspricht.
BERICHTSPFLICHTEN
Aus der EU-Taxonomie ergeben sich konkrete Implikationen für die Berichterstattung. Die Verordnung verpflichtet in Artikel 8 alle Nicht-Finanzunternehmen, die nach der NFRD bzw. CSRD einen nichtfinanziellen Bericht erstellen müssen, folgende Angaben zu machen:
(i) Den Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind;
(ii) Den Anteil der Investitionsausgaben und (iii) Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Diese Angaben sind in tabellarischer Form vorzunehmen, die sich aus einer Ergänzungsverordnung (EU 2021/2178) ergibt.
IMPLIKATIONEN FÜR SCHWEIZER UNTERNEHMEN
Müssen Schweizer Unternehmen, die einen nichtfinanziellen Bericht nach OR964 erstellen nun ebenfalls die EU-Taxonomie anwenden und diese konkreten Angaben aus Artikel 8 machen? Nein, derzeit besteht in der Schweiz keine Pflicht zur Umsetzung der EU-Taxonomie.
Jedoch gilt es, drei Punkte zu beachten:
Erstens wird die EU-Regulierung Schritt-für-Schritt auch in der Schweiz Anwendung finden. So wird der OR964 bspw. verschärft und an die CSRD angepasst.
Zweitens dürften einige Schweizer Unternehmen Teil oder Tochtergesellschaft eines in der EU verpflichteten Konzernes sein und somit indirekt in den Geltungsbereich fallen. In dem Fall müssten solche Angaben erhoben werden.
Drittens kann eine vorausschauende freiwillige Anwendung sinnvoll sein, um dem Wettbewerb zuvorzukommen und die Attraktivität für Investitionen zu erhöhen.
Wir unterstützen Sie gern bei der Ermittlung der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Erlöse, Investitions- und Betriebsausgaben. Kontaktieren Sie uns gern für ein Angebot. Abonnieren Sie zudem unseren Newsletter, um über etwaige Änderungen informiert zu sein.