AUFBAU DER ESRS
Die ESRS sind – genau wie die GRI Standards – modular aufgebaut und gliedern sich in drei Kategorien: 
Generelle Standards – ESRS 1 beschreibt den Aufbau der ESRS, die Formulierungsgrundsätze und erläutern zugrundeliegende Konzepte sowie allgemeine Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen. ESRS 2 legt die Angabepflichten fest, die Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte in den Berichterstattungsbereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Kennzahlen und Ziele vorlegen muss. 
Themenbezogene Standards – Die ESRS E, ESRS S und ESRS G Standards decken – wie die Namen vermuten lassen – die verschiedenen Nachhaltigkeitsthemen in den Bereichen Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) ab. 
Sektorspezifische Standards – Sektorspezifische Standards behandeln die Auswirkungen, Risiken und Chencen, die für alle Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig von wesentlicher Bedeutung sein dürften und die nicht oder nicht ausreichend von den themenbezogenen Standards abgedeckt sind. Sie sollen eine hohe Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen derselben Branche sicherstellen.
UMFANG der ESRS
Aktuell umfassen die ESRS die nachfolgenden generellen und themenbezogenen Standards: 
Liste der verschiedenen ESRS-Standards
Quelle: ESRS
STAND DER ENTWICKLUNG
Die sektorspezifischen Standards sind derzeit in der Entwicklung. Diese war zunächst bis Juni 2024 vorgesehen. Die Frist wurde jedoch auf Juni 2026 verschoben, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern.
Tabelle zum aktuellen Stand der Entwicklung der ESRS
Quelle: EFRAG
BERICHTERSTATTUNGSBEREICHE
Die Berichterstattung unterteilt sich in vier Bereiche. 
1 Governance – Verfahren, Kontrolle und Vorgänge im Bereich der Governance zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen.
2 Strategie – Zusammenspiel der Strategie und des Geschäftsmodelles des Unternehmens mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.
3 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen – (i) Verfahren, mit denen die Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt werden und mit denen das Unternehmen ihre Wesentlichkeit bewertet; (ii) Konzepte und Massnahmen für wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte.
4 Kennzahlen und Ziele – Leistung des Unternehmens, inkl. Festgelegte Ziele und Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele.
GRUNDSÄTZE
Die ESRS definieren fünf Grundsätze für die Informationen des Nachhaltigkeitsberichts: (i) Relevanz im Sinne der doppelten Wesentlichkeit; (ii) Wahrheitsgetreue Darstellung; (iii) Vergleichbarkeit; (iv) Überprüfbarkeit; (v) Verständlichkeit.
ANGABEPFLICHTEN
ESRS 2 definiert Mindestangabepflichten für Konzepte, Massnahmen, Kennzahlen und Ziele. Neben den Informationen der ESRS soll die Nachhaltigkeitserklärung zudem die Angaben nach Art. 8 der EU-Taxononie enthalten, d.h. der als taxonomiekonform geltende Anteil der Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben. 
IMPLIKATIONEN FÜR SCHWEIZER UNTERNEHMEN
Zunächst sind die ESRS europäische Standards. Schweizer Unternehmen mit grossen in der EU ansässigen oder kotierten Tochtergesellschaften könnten dennoch zur Anwendung verpflichtet sein. Des Weiteren ist die Schweiz wirtschaftlich eng mit der EU verflochten – so sind gem. EDA im Jahre 2023 ca. 60% der Exporte in die EU gegangen. Durch die Einbindung in EU-Lieferketten könnten Handelspartner deshalb von Schweizer Unternehmen Angaben im Sinne der ESRS verlangen. Die proaktive Umsetzung der ESRS könnte daher möglicherweise auch einen Wettbewerbsvorteil darstellen. Letztlich plant der Bundesrat ohnehin eine Adaption des OR964 an die CSRD und damit eine Harmonisierung mit der CSRD und den ESRS.
Wir unterstützen Sie gern bei der Aufbereitung Ihrer Nachhaltigkeitsinformationen im Sinne der ESRS und der Erstellung Ihres ersten Nachhaltigkeitsberichts. Kontaktieren Sie uns gern für ein Angebot und abonnieren Sie unseren Newsletter, um über Änderungen informiert zu bleiben.

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