BERICHTSPFLICHTEN UND ANWENDUNGSBEREICH DER CSRD
Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich erheblich im Vergleich zur NFRD. Erfasst werden nun alle grossen Unternehmen und börsenkotierten Unternehmen innerhalb der EU, d.h. auch solche, die nicht als «Unternehmen von öffentlichem Interesse» gelten. Grosse Unternehmen erfüllen mindestens zwei von drei Kriterien: (i) > 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt; (ii) Bilanzsumme > €20m; (iii) Nettoumsatz > €40m.
Der Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD (zuvor: Nichtfinanzieller Bericht) fordert detaillierte Informationen zu Umweltfaktoren (z.B. Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität), sozialen und menschenrechtlichen Faktoren sowie Governance-Themen.
Die CSRD betont weiterhin das Konzept der doppelten Wesentlichkeit, d.h. es berücksichtigt (i) die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie (ii) die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens.
ERFORDERLICHE ANGABEN
Die CSRD sieht die folgenden Angaben vor:
1 Geschäftsmodell und Strategie – Beschreibung des Geschäftsmodelles und der Strategie des Unternehmens.
2 Ziele – Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele.
3 Leitungsgremien – Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten in Bezug darauf.
4 Nachhaltigkeitspolitik – Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit.
5 Anreizsysteme – Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.
6 Lieferkette – Beschreibung der (a) nachhaltigkeitsbezogenen Due-Diligence-Prozesse, (b) der tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens und (c) Massnahmen zur Verhinderung, Minderung, Behebung und Beendigung tatsächlicher oder potenzieller Auswirkungen.
7 Risikomanagement – Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschliesslich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.
8 Nichtfinanzielle KPIs – Relevante Leistungsindikatoren für die o.g. Offenlegungen.
Sofern noch keine Angaben zur Lieferkette vorhanden sind, soll das Unternehmen erläutern, welche Anstrengungen es unternommen hat, um diese Informationen einzuholen.
ERLEICHTERTE ANGABEN FÜR KMUS
Die CSRD sieht vor, dass KMUs ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Aspekte beschränken können:
1 Geschäftsmodell & Strategie – Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens.
2 Nachhaltigkeitsstrategie – Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit.
3 Auswirkungen und Massnahmen – Wichtigste tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie Massnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher Auswirkungen.
4 Risikomanagement – Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und deren Handhabung.
5 Nichtfinanzielle KPIs – Schlüsselindikatoren für die zuvor genannten Punkte.
DIE ESRS ALS NEUE BERICHTSSTANDARDS
Um die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Berichte zu gewährleisten, wird die CSRD durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ergänzt, welche von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden. Im Januar 2024 hat die EFRAG zudem Entwürfe für Standards für (i) börsenkotierte KMUs und (ii) KMUs, die die ESRS freiwillig anwenden, veröffentlicht. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren separaten Blogartikel zu den ESRS.
BERICHTERSTATTUNG IN EINEM MASCHINENLESBAREN FORMAT
Die CSRD schreibt vor, dass alle Berichte in einem einheitlichen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) bereitgestellt werden, um die Vergleichbarkeit von Daten zu erhöhen. In diesem Kontext spielt auch die eXtensible Business Reporting Language XBRL eine Rolle. XBRL ist das Datenformat, das innerhalb der ESEF verwendet wird, um Nachhaltigkeitsinformationen maschinenlesbar zu machen.
ZEITPLAN FÜR DIE EINFÜHRUNG DER CSRD UND ESRS
Die Einführung erfolgt in vier Schritten:
Geschäftsjahr 2024 (ab 1. Januar 2024) – Verpflichtung zur Umsetzung der CSRD durch Unternehmen, die (i) bisher unter die NFRD fallen, (ii) grosse EU-Unternehmen und (iii) Unternehmen aus Drittländern, deren Wertpapiere an einer EU-Börse kotiert sind.
Geschäftsjahr 2025 (ab 1. Januar 2025) – Erweiterung des Anwendungskreises der grossen Unternehmen (zwei der drei Kriterien: > 250 Vollzeitangestellte im Jahresdurchschnitt, > €40m Umsatz, > €20m Bilanzsumme) sowie auf grosse EU-Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften aus Drittländern.
Geschäftsjahr 2026 (ab 1. Januar 2026) – Erweiterung der Berichtspflicht auf alle KMUs, deren Wertpapiere an einer EU-Börse notiert sind. Diese Pflicht kann allerdings um zwei Jahre aufgeschoben werden («opting-out»).
Geschäftsjahr 2028 (ab 1. Januar 2028) – Erweiterung der Pflicht auf Muttergesellschaften aus Drittländern mit mindestens einer EU-Tochtergesellschaft mit einem Umsatz > €40m und einem konsolidierten Umsatz von > €150m in der EU.
IMPLIKATIONEN FÜR SCHWEIZER UNTERNEHMEN
Für Schweizer Unternehmen ergeben sich vier Implikationen.
1 EU-Berichtspflicht – Schweizer Unternehmen mit Tochtergesellschaften in der EU oder solche, die an einer EU-Börse kotiert sind, können berichtspflichtig sein.
2 Lieferketten – Gemäss EDA flossen 2023 59% der Exporte in die EU, darunter 20% nach Deutschland. Diese Handelsbeziehungen können dazu führen, dass EU-Geschäftspartner bestimmte Daten oder Informationen abfragen, um ihren Lieferkettensorgfaltspflichten nachzukommen.
3 Anpassung des OR964 an die CSRD – Der Bundesrat hat bereits einen Entwurf auf den Weg gebracht, der vorsieht, dass die Bestimmungen des Obligationenrechts an die CSRD angepasst werden. Siehe dazu unseren separaten Blogartikel.
4 Freiwillige Adaption – Auf Basis der vorangegangen Punkte und der Tatsache, dass Finanzinstitute bei der Allokation von Kapital und Investoren verstärkt Nachhaltigkeitsaspekte in die Entscheidungsfindung einfliessen lassen, kann es Sinn ergeben, eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit der CSRD vorzunehmen.
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